Das Wichtigste zum gerichtlichen Mahnbescheid!

Da auf außergerichtlichem Wege der Schuldner nicht bereit ist, die Forderung zu bezahlen, ist die gerichtliche Geltendmachung der Forderung erforderlich. Dafür die ist Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides eine kostengünstige und schnell umsetzbare Möglichkeit, um die Forderung durchzusetzen.

Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren betragen die Gerichtskosten für das Mahnverfahren lediglich nur eine 0,5 Gebühr statt 3 Gebühren (Mindestgebühr der Gerichtskosten beträgt 36 €).

 

Der gerichtliche Mahnbescheid wird dem Schuldner von Amts wegen zugestellt. Nach Zustellung hat der Schuldner eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen. Der Widerspruch kann sich gegen den Anspruch insgesamt oder aber auch gegen Teilbeträge der geltend gemachten Forderung richten.

 

Wird Widerspruch erhoben, endet das Mahnverfahren und geht nach Antrag in das streitige Verfahren über. Darüber werden Sie gesondert informiert.

 

Wird kein Widerspruch erhoben, kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist und sofern die Forderung nicht erfüllt wurde, Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

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