Verjähren titulierte Ansprüche nach 30 Jahren oder doch später? Was denn nun?

Gute Frage. Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. So sagt es § 197 BGB. Landläufig wird diese Frist auch als Höchstfrist angesehen, aber das ist nicht so, denn § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 sagt: „soweit nichts anders bestimmt ist“ . Dieser Halbsatz bedeutet in der Endkonsequenz für den Schuldner, dass er sich nicht darauf verlassen kann, dass die Forderung nach Ablauf der 30 Jahre nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Unterschiedliche Verjährungsregelung zwischen Hauptforderung und (zukünftiger) Zinsforderung

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. Das gilt im Übrigen auch für Kosten, die für die Zwangsvollstreckung dieser Ansprüche entstanden sind. Dazu bedarf es keinen eigenen Vollstreckungstitel.

Anders verhält es sich mit den Zinsforderungen. In der Regel wird im Vollstreckungstitel festgelegt, dass der Schuldner eine Forderung von xxx € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 oder 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem xxx zu zahlen hat. Diese zukünftigen Zinsen sind Forderungen, die einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Der Beginn der Verjährung ist immer am des Schluss des Jahres, in dem Sie entstanden sind. Wenn Sie z.B. Zinsen aus den Jahren 2020 geltend machen, so beginnt die dreijährige Verjährungszeit am 01.01.2021 und endet am 31.12.2023.

Was tun, wenn Verjährung des Titels oder auch der Zinsen droht?

§ 212 BGB stellt klar, dass die Verjährung neu beginnt, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Dann beginnt die 30jährige Verjährungsfrist neu. Das heißt, Sie haben z.B. eine Forderung aus dem Jahr 1993, die im Jahr 2023 nach 30 Jahren verjähren würde und Sie hätten noch nie in dieser Sache eine Vollstreckung betrieben, dann würde durch eine Zahlung oder ein Schuldanerkenntnis des Schuldners ab diesem Zeitraum wieder erneut 30 Jahre Verjährungsfrist anstehen.

Anerkenntnisse, Abschlagszahlungen usw. sind freiwillige Leistungen des Schuldners.

Der Gläubiger hat es aber auch selbst in der Hand, die Verjährung der titulierten Forderung abzuwenden, den in § 212 Abs. 1 Satz 2 BGB ist bestimmt, dass die Verjährung auch neu beginnt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt nicht, dass die Maßnahme unbedingt erfolgreich sein muss, aber sie entsprechend vorgenommen werden. In der Regel würden Sie hier den Gerichtsvollzieher vor Ablauf der Verjährungsfrist beauftragen. Mit Durchführung der Zwangsvollstreckung beginnt die Verjährung wird neu.

Diese Vorgehensweisen gelten auch für die einzufordernden Zinsen. Hier ist aber zu beachten, dass die Zinsen einer Verjährung von drei Jahren unterliegen. Demzufolge ist es ratsam, um nicht das Risiko des Verlustes des Zinsanspruchs einzugehen, aller 2,5 Jahre die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu betreiben. Dann beginnt die Verjährung für die aufgelaufenen Zinsen wieder neu, aber wieder nur für drei Jahre im Gegensatz zur Hauptforderung, für die die Verjährung auf 30 Jahre neu beginnt.

Zinsen in Höhe von 5 Prozent oder 9 Prozent über dem Basiszinssatz sollten Sie nicht verschenken

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