Der „Klassiker“
Der Gläubiger stellt seinem Schuldner seine Leistung in Rechnung. Der Schuldner zahlt nicht! Der Gläubiger mahnt ein erstes Mal, ein zweites Mal. Der Schuldner reagiert nicht, die Rechnung bleibt offen.
Dem Gläubiger reicht es und er ergibt die Angelegenheit einem Dienstleister. Nach der Zahlungsaufforderung des Dienstleisters zahlt der Schuldner nun endlich, meint aber, die entstandenen Kosten für den Dienstleister nicht zahlen zu müssen und zahlt lediglich die Hauptforderung. Angeblich hätte der Gläubiger vorschnell einen Rechtsanwalt beauftragt.
Stellt sich tatsächlich die Frage, was vorschnell sein soll!
Das sagt der Bundesgerichtshof
Zwar muss ein Schuldner grundsätzlich nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis verursachten Kosten ersetzen, aber solche, die aus Sicht des Geschädigten – hier dem Gläubiger – zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
Ein Schadensfall im Sinne des BGH liegt auch dann vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Um eine solche Forderung beizutreiben, ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen erforderlich und zweckmäßig, einen Dienstleister zu beauftragen. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Er muss einfach nicht hinnehmen, dass sich die Zahlung seiner Rechnung weiter verzögert. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen dadurch Nachdruck verleihen, indem er einen Dienstleister einschaltet.