Wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Gerichtsvollzieher abgegeben hat, erfolgt danach eine Eintragung im Zentralen Schuldnerregister. Ein Eintrag im Schuldnerregister hat eine Reihe von Unannehmlichkeiten zur Folge. Die SCHUFA selbst übernimmt auch diese Angaben aus dem Schuldnerregister. Neue Handyverträge oder gar eine Autofinanzierung sind unmöglich.
Es kommt jedoch häufig vor, dass nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Forderung des Gläubigers in voller Höhe bezahlt wird.
In diesen Fällen kann der Schuldner die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen.
Der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet, dem Schuldnerregister diese Zahlung anzuzeigen. Eintragungen oder Löschungen im Schuldnerverzeichnis erfolgen im öffentlichen Interesse. Der Gläubiger hat grundsätzlich kein eigenes Interesse daran.
Dennoch ist es ratsam für Schuldner, sich für den Löschungsantrag beim Schuldnerregister eine Bestätigung der vollständigen Zahlung des betreibenden Gläubigers zu holen.
Das Löschungsverfahren selbst ist gebührenfrei. Allenfalls können Auslagen des Gerichts anfallen.